Absatz einsEin Antrag auf Feststellung (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
- Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
- Ziffer 3soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
- Ziffer 4die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
- Ziffer 5Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- Ziffer 6die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
- Ziffer 7die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Ziffer 8ein bestimmtes Begehren und
- Ziffer 9die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
- Ziffer 10(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)