Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7200-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Abkürzung

NÖ VNG

Index

72 Vergaberecht

Text

Paragraph 11,

Antrag auf Feststellung

  1. Absatz einsEin Antrag auf Feststellung (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. Ziffer 3
      soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
    7. Ziffer 7
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    8. Ziffer 8
      ein bestimmtes Begehren und
    9. Ziffer 9
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
    10. Ziffer 10
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)
  2. Absatz 2Ein solcher Antrag ist unzulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 12, genannten Fristen gestellt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können oder
    3. Ziffer 3
      wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 21, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
  3. Absatz 3(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,
  4. Absatz 4(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2018,)

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20000628

Dokumentnummer

LNO40042477