Absatz einsEin Antrag auf Nachprüfung (Paragraph 6, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
- Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- Ziffer 4Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- Ziffer 5die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
- Ziffer 6die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Ziffer 7einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie
- Ziffer 8die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
- Ziffer 9(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)