(9)Absatz 9Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf, die Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen, Dritten im Sinn des Abs. 5 und dem Landesverwaltungsgericht ist je eine Abschrift zu übermitteln.Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf, die Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen, Dritten im Sinn des Absatz 5 und dem Landesverwaltungsgericht ist je eine Abschrift zu übermitteln.