Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7200-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

NÖ VNG

Index

72 Vergaberecht

Text

Paragraph 2,

NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge

  1. Absatz einsBeim Amt der NÖ Landesregierung wird die “NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge” eingerichtet. Sie vermittelt in einem konkreten Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern (Streitteile).
  2. Absatz 2Die Schlichtungsstelle vermittelt durch zwei Mitglieder. Den Vorsitz führt ein Mitglied, das dem rechtskundigen Verwaltungsdienst angehört. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die beiden Mitglieder anwesend sind. Den Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind je ein Beisitzer mit beratender Stimme aus dem Kreis der Auftragnehmer und aus dem Kreis der Gemeinden beizuziehen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Zusätzlich sind je ein Beisitzer nach Anhörung der Wirtschaftskammer aus dem Kreis von deren Mitarbeitern und ein Beisitzer nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die erforderliche Zahl der jeweiligen Ersatzbeisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer bzw. nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Kreis der Kammermitarbeiter sowie nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bzw. die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Funktion endet nach Ablauf von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion endet weiters mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land, zur Gemeinde, zur Wirtschaftskammer bzw. zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit dem Übertritt in den Ruhestand, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und durch Verzicht des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bzw. des Beisitzers (Ersatzbeisitzers).
  4. Absatz 4Die Schlichtungsstelle verfügt über eine Geschäftsstelle.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20000628

Dokumentnummer

LNO40042467