(3)Absatz 3Die Landesregierung hat zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Zusätzlich sind je ein Beisitzer nach Anhörung der Wirtschaftskammer aus dem Kreis von deren Mitarbeitern und ein Beisitzer nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die erforderliche Zahl der jeweiligen Ersatzbeisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer bzw. nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Kreis der Kammermitarbeiter sowie nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bzw. die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Funktion endet nach Ablauf von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion endet weiters mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land, zur Gemeinde, zur Wirtschaftskammer bzw. zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit dem Übertritt in den Ruhestand, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und durch Verzicht des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bzw. des Beisitzers (Ersatzbeisitzers).Die Landesregierung hat zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Zusätzlich sind je ein Beisitzer nach Anhörung der Wirtschaftskammer aus dem Kreis von deren Mitarbeitern und ein Beisitzer nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die erforderliche Zahl der jeweiligen Ersatzbeisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer bzw. nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Kreis der Kammermitarbeiter sowie nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bzw. die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Funktion endet nach Ablauf von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion endet weiters mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land, zur Gemeinde, zur Wirtschaftskammer bzw. zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit dem Übertritt in den Ruhestand, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und durch Verzicht des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bzw. des Beisitzers (Ersatzbeisitzers).