Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen einer aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, erlassenen Verordnung handelt;
- Ziffer 2einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt;
- Ziffer 3ohne Bewilligung der Behörde Bauwerke, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, errichtet oder wesentlich abändert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,);
- Ziffer 4ohne Bewilligung der Behörde Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art errichtet, erweitert, betreibt oder die Rekultivierung solcher Anlagen vornimmt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,);
- Ziffer 5ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z 3);
- Ziffer 6ohne Bewilligung der Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, vornimmt;
- Ziffer 7ohne Bewilligung der Behörde Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- oder Trialsports, Modellflugplätze, Golfplätze, Schipisten, Beschneiungsanlagen oder Wassersportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,);
- Ziffer 8ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,);
- Ziffer 9ohne Bewilligung der Behörde eine Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m² vornimmt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,);
- Ziffer 10ohne Bewilligung der Behörde Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8,);
- Ziffer 11ohne Bewilligung der Behörde eine Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar vornimmt (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,);
- Ziffer 12ohne Bewilligung der Behörde besonders landschaftsprägende Elemente beseitigt (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,);
- Ziffer 13einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (Paragraph 9, Absatz 4,);
- Ziffer 14ohne Bewilligung der Behörde Projekte mit Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet verwirklicht (Paragraph 10, Absatz eins,);
- Ziffer 15Eingriffe in das Pflanzenkleid oder Tierleben oder Änderungen bestehender Boden- oder Felsbildungen in einem Naturschutzgebiet vornimmt (Paragraph 11, Absatz 4,);
- Ziffer 16Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (Paragraph 12, Absatz 3,);
- Ziffer 17als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines Naturdenkmales oder der mitgeschützten Umgebung nicht für deren Erhaltung sorgt (Paragraph 12, Absatz 5,);
- Ziffer 18als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter die Durchführung von der Landesregierung oder der Behörde angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder zum Schutz der besonders geschützten Gebiete nicht duldet (Paragraph 16, Absatz eins,);
- Ziffer 19wildwachsende Pflanzen oder Pilze mutwillig beschädigt oder vernichtet (Paragraph 17, Absatz eins,);
- Ziffer 20freilebende Tiere oder deren Entwicklungsformen mutwillig beunruhigt, verfolgt, fängt, verletzt, tötet, verwahrt oder entnimmt (Paragraph 17, Absatz 3,);
- Ziffer 21ohne Bewilligung der Landesregierung in die freie Natur Pflanzen gebietsfremder Arten ausbringt oder nicht heimische oder gebietsfremde Tiere aussetzt oder fördert (Paragraph 17, Absatz 5,);
- Ziffer 22ohne Bewilligung der Behörde gentechnisch veränderte Organismen in der Natur aussetzt oder aussät (Paragraph 17, Absatz 6,);
- Ziffer 23besonders geschützte Pflanzen ausgräbt, von ihrem Standort entfernt, beschädigt, vernichtet, in frischem oder getrocknetem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,);
- Ziffer 24besonders geschützte Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen verfolgt, absichtlich beunruhigt, fängt, hält, verletzt, tötet, in lebendem oder totem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2,);
- Ziffer 25Eier, Larven, Puppen oder Nester besonders geschützter Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten beschädigt, zerstört oder entfernt (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3,);
- Ziffer 26Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, verursacht (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4,);
- Ziffer 27einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des Paragraph 18, Absatz 3 und 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (Paragraph 18, Absatz 6,);
- Ziffer 28mutwillig Mineralien oder Fossilien zerstört oder beschädigt (Paragraph 19, Absatz eins,);
- Ziffer 29unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel nicht im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und auch nicht für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke Mineralien oder Fossilien sammelt (Paragraph 19, Absatz 2,);
- Ziffer 30ohne Anzeige oder entgegen der Versagung durch die Behörde wildwachsende Pflanzen (Pflanzenteile) in größeren Mengen als in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegt oder erwerbsmäßig sammelt oder freilebende Tiere (Entwicklungsformen oder Teile) sammelt (Paragraph 20, Absatz eins,);
- Ziffer 30 aeinem Gebot oder Verbot einer aufgrund des § 20 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (§ 20 Abs. 6);
- Ziffer 31als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
- Ziffer 32rechtskräftig gemäß Paragraph 35, erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
- Ziffer 33im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der IAS-Verordnung (Paragraph 21 a,) oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt (Paragraph 21 a und Paragraph 24, Absatz 6,).