Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.10.2018

Abkürzung

NÖ Vergabe-PauschGebV

Index

72 Vergaberecht

Text

Paragraph 2

Entrichtungsarten

  1. Absatz eins,Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch
    • Strichaufzählung
      Barzahlung,
    • Strichaufzählung
      Einzahlung mit Erlagschein,
    • Strichaufzählung
      Bankomatkarte oder
    • Strichaufzählung
      Kreditkarte
    zu entrichten.
  2. Absatz 2,Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehende zulässige Entrichtungsarten sind durch das NÖ Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

LNO40037000