Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.10.2018

Abkürzung

NÖ Vergabe-PauschGebV

Index

72 Vergaberecht

Text

Paragraph eins

Gebührensätze

  1. Absatz eins,Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

1.

Direktvergaben

€ 200,--

2.

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Bauaufträge

€ 800,--

3.

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge

€ 300,--

4.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 400,--

5.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

€ 300,--

6.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend geistige Dienstleistungen im Unterschwellenbereich

€ 350,--

7.

nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 600,--

8.

nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

€ 350,--

9.

sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 2.500,--

10.

sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Unterschwellenbereich

€ 800,--

11.

Verfahren betreffend Bauaufträge im Oberschwellenbereich

€ 5.000,--

12.

Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich

€ 1.600,--

13.

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

€ 2.500,--

14.

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

€ 5.000,--

  1. Absatz 2,Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50% der in Absatz eins, festgesetzten Pauschalgebühr.

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

LNO40036999