Absatz einsPflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 3, Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.