Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- Ziffer einsdie Besatzpflicht nicht erfüllt (Paragraph 5, Absatz eins,),
- Ziffer 2es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (Paragraph 5, Absatz 5,),
- Ziffer 3es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (Paragraph 5, Absatz 5,),
- Ziffer 4ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (Paragraph 6,),
- Ziffer 5es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (Paragraph 7, Absatz eins,),
- Ziffer 6fischt, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mit sich zu führen (Paragraph 9, Absatz eins und 2),
- Ziffer 7als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (Paragraph 9, Absatz 4,),
- Ziffer 8Lizenzen an Personen, die keine Fischereidokumente besitzen, vergibt (Paragraph 11, Absatz eins,),
- Ziffer 9Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (Paragraph 11, Absatz eins,) hinaus vergibt,
- Ziffer 10Lizenzen entgegen Paragraph 11, Absatz 2, vergibt,
- Ziffer 11den Verboten des Paragraph 12, zuwiderhandelt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 6, mit elektrischem Strom fischt,
- Ziffer 12eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (Paragraphen 11, Absatz 3,, 14 Absatz 6,, 16 Absatz 6,),
- Ziffer 13die Fischerei mit einem Fischereidokument ausübt, ohne zum Erwerb dieses Dokumentes berechtigt zu sein (Paragraphen 9, Absatz eins und 2, 16 Absatz 6,),
- Ziffer 14die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (Paragraph 22, Absatz 2,),
- Ziffer 15als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (Paragraph 23, Absatz 4,),
- Ziffer 16als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (Paragraph 26, Absatz 2,),
- Ziffer 17es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (Paragraph 27, Absatz eins,),
- Ziffer 18es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (Paragraph 27, Absatz 2,) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt,
- Ziffer 19als Erwerber die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (Paragraph 28, Absatz eins,),
- Ziffer 20die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (Paragraph 35, Absatz 3,),
- Ziffer 21unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,
- Ziffer 22Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Abl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt,
- Ziffer 23den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.