Absatz eins,Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
- Ziffer einsdie ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, anzeigepflichtig sind;
- Ziffer 2der Austausch von Klimaanlagen nach Ziffer eins,, wenn die Nennleistung verändert wird;
- Ziffer 3die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
- Ziffer 4die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (Paragraph 17, Ziffer 6,);
- Ziffer 5der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, fallen;
- Ziffer 6die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen;
- Ziffer 7die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, ausgenommen jener, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, anzeigepflichtig sind;
- Ziffer 8die Herstellung von Hauskanälen.