Absatz einsPflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der Pflege für schulpflichtige Kinder betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, schulpflichtige Kinder, die in der leiblichen Familie nicht mehr betreut werden können, aufzunehmen und längerfristig zu betreuen. Sie müssen schulpflichtigen Pflegekindern eine Betreuung in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen bieten und sie optimal in ihrer Entwicklung in einem verständnisvollen und toleranten Rahmen fördern.