Absatz einsPflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der professionellen Pflege betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekinder mit besonderen Betreuungsanforderungen, unklarer Entwicklungsprognose und erhöhten Anforderungen an die Begleitung der Besuchskontakte, die in einer Pflegefamilie ohne spezifische Aus- und Fortbildung nicht abgedeckt werden können, in einem liebevollen, familiären und altersentsprechendem Rahmen langfristig betreuen.