Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270/1-0 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Paragraph 11,

Kurzfristige Pflege

  1. Absatz einsPflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen einer Krisenunterbringung gemäß Paragraph 36, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270, betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz Halt und Sicherheit in einem liebevollen, familiären und kleinkindgerechten Rahmen bieten. Die Pflegekinder sollen ihrem Alter entsprechend gefördert werden, um Entwicklungsdefizite aufzuholen. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.
  2. Absatz 2Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß Paragraph 59, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
    1. Litera a
      Absolvierung der Grundausbildungsmodule “kurzfristige Pflege” und “Familienerweiterung”,
    2. Litera b
      jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,
    3. Litera c
      die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,
    4. Litera d
      die Bereitschaft, ein Pflegekind sofort aufzunehmen (ausgenommen es befindet sich bereits ein Pflegekind in Betreuung),
    5. Litera e
      die Bereitschaft, die medizinische und entwicklungsdiagnostische Abklärung des Pflegekindes zu besorgen,
    6. Litera f
      die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und
    7. Litera g
      die Bereitschaft, wöchentliche Besuchskontakte zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen.