Kurztitel
NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
LGBl. 9270/1-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2016LGBl. 9270/1-0 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016,
Text
Abschnitt 4
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen
§ 10Paragraph 10,
Kostentragung für die Anstellung von Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß § 26 NÖ KJHG, LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den §§ 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß Paragraph 26, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den Paragraphen 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.