Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270/1-0 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.11.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 5,

Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden

  1. Absatz einsPersonen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß Paragraph eins, weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.
  2. Absatz 2Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger hereingebrachten Unterhaltszahlungen dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20001014

Dokumentnummer

LNO40021334