Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270/1-0 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

92 Sozialrecht

Text

Abschnitt 1
Aufwandsersatz für Pflegekinder

Paragraph eins,

Pflegekindergeld

  1. Absatz einsDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgt
    1. Litera a
      für Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 10. Lebensjahres:
      € 585,- und
    2. Litera b
      ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat:
      € 620,-.
  2. Absatz 2Das Pflegekindergeld gebührt ab dem Tag der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung. Fällt die Übernahme eines Pflegekindes nicht auf einen Monatsersten, sind pro Tag des verbleibenden Monats ein Dreißigstel des monatlichen Pflegekindergeldes zu gewähren.
  3. Absatz 3Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20001014

Dokumentnummer

LNO40021330