Absatz eins,Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für die gemäß Paragraph 13, zuständigen Behörden sowie die gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen.