Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Abschnitt VII
Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen

Paragraph 35,

Besondere Maßnahmen

  1. Absatz einsZur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in Paragraph 19, Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, angeführten Gründen unterblieben ist.
  2. Absatz 2Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
  3. Absatz 3Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
  4. Absatz 4Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Absatz eins bis 4 haben dingliche Wirkung.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40017340