Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6000-15 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Abschnitt VI
Finanzgebarung

Paragraph 28,

Bedeckung des Aufwandes

  1. Absatz einsDie Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:
    1. Ziffer eins
      Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),
    2. Ziffer 2
      Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 b, i, s, 7,
    3. Ziffer 3
      Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      Beiträge des Landes gemäß Paragraph 31,,
    5. Ziffer 5
      Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,
    6. Ziffer 6
      Zuschüsse des Bundes,
    7. Ziffer 7
      allfällige sonstige Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.
  3. Absatz 3Die Verfügung über die im Absatz eins, genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera ,) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera ,) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.