Absatz einsDie Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:
- Ziffer einsKammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),
- Ziffer 2Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 b, i, s, 7,
- Ziffer 3Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,
- Ziffer 4Beiträge des Landes gemäß Paragraph 31,,
- Ziffer 5Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,
- Ziffer 6Zuschüsse des Bundes,
- Ziffer 7allfällige sonstige Zuwendungen.