Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6000-15 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Paragraph 4

Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit)

  1. Absatz eins,Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150,-- erlassen wurde, ohne schon unter Ziffer eins, zu fallen;
    3. Ziffer 3
      Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, ohne schon unter Ziffer eins und Ziffer 2, zu fallen;
    4. Ziffer 4
      Familienangehörige, die - ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Ziffer eins bis 3 Genannten tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, unterliegen oder deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der NÖ Landarbeiterkammer angehören; darüber hinaus Familienangehörige, die sich in land- und forstwirtschaftlicher Schul- oder Berufsausbildung befinden und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder.
    5. Ziffer 5
      Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehr- oder Zivildienstes kammerzugehörig waren.
    6. Ziffer 6
      Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
    7. Ziffer 7
      land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.
  3. Absatz 3,Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet.
  4. Absatz 4,Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.