Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Paragraph 41

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz eins,Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
  2. Absatz 2,Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3,Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
    2. Ziffer 2
      zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      Leiter des Verwaltungsdienstes,
    4. Ziffer 4
      ranghöchstes Feuerwehrmitglied.
    Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.
  4. Absatz 4,Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.
  5. Absatz 5,Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl bzw. Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters,
    2. Ziffer 2
      die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über den Voranschlag,
    4. Ziffer 4
      die Bestellung und Enthebung von zwei Rechnungsprüfern, wobei dieselbe Person höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre bestellt werden darf,
    5. Ziffer 5
      die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über Anträge gemäß Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins,
  6. Absatz 6,Für die Funktionen gemäß Absatz 2, 3 und 4 ist der aktive Dienst Voraussetzung.
  7. Absatz 7,Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Mitgliederversammlung zu übermitteln.