Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Text

Paragraph 6,

Maßnahmen bei der Totenbeschau

  1. Absatz einsDer Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      wann der Tod eingetreten ist, und
    3. Ziffer 3
      ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.
  4. Absatz 4Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
  5. Absatz 5Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
  6. Absatz 6In den Fällen der Absatz 4 und 5 hat der Totenbeschauer den Transport der Leiche in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, bzw. in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.