Absatz einsDer Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige durchzuführen.
Niederösterreich
NÖ Bestattungsgesetz 2007
LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015,
Paragraph 6,
07.07.2015