Absatz einsJede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des Paragraph 8, des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,.