Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Außerkrafttretensdatum

10.02.2020

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 4,

Totenbeschau

  1. Absatz einsJede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des Paragraph 8, des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,.
  2. Absatz 2Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.
  3. Absatz 3Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:
    1. Ziffer eins
      den Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen des Sterbeortes oder Auffindungsortes,
    2. Ziffer 2
      den Ärzten oder Ärztinnen, die von der Gemeinde oder einem Gemeindeverband mit der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Sachverständige des Leichen- und Bestattungswesens beauftragt sind,
    3. Ziffer 3
      in öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung oder den von dieser bestellten Ärzten oder Ärztinnen.
  4. Absatz 4Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein.
  5. Absatz 5Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte oder Ärztinnen sind, soweit dies nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, anlässlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung der hiefür bestehenden Vorschriften anzugeloben. Die Angelobung erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.
  6. Absatz 6Die Gemeinden haben alle zur Totenbeschau gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 beauftragten Ärzte oder Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen.

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40014717