Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Außerkrafttretensdatum

10.02.2020

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 3,

Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Absatz einsBis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.
  2. Absatz 2In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (z. B. Notarzt oder Notärztin), festgestellt wurde. Die Leiche ist in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer zu bringen.
  3. Absatz 3Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
    2. Ziffer 2
      nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche.

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40014716