Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bautechnikverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

29.08.2018

Abkürzung

NÖ BTV 2014

Index

82 Baurecht

Text

Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Paragraph 27

Intervalle und Umfang der Überprüfungen

  1. Absatz eins,Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, NÖ BO 2014 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

> 6 kW und ≤ 50 kW

3 Jahre

> 50 kW

jährlich

Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
  1. Ziffer 2
    Folgende Messungen sind durchzuführen:
    1. Litera a
      bei festen und gasförmigen Brennstoffen:
      • Strichaufzählung
        Abgasverlust
      • Strichaufzählung
        CO-Emission
    2. Litera b
      bei flüssigen Brennstoffen:
      • Strichaufzählung
        Abgasverlust
      • Strichaufzählung
        CO-Emission
      • Strichaufzählung
        Rußzahl
  2. Ziffer 3
    Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren.
  1. Absatz 2,Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ BO 2014 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

gasförmige

Brennstoffe

feste und flüssige Brennstoffe

> 20 kW und ≤ 100 kW

9 Jahre

9 Jahre

> 100 kW

4 Jahre

2 Jahre

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Absatz eins, nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.
  1. Ziffer 2
    Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
    1. Litera a
      Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:
      • Strichaufzählung
        die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
      • Strichaufzählung
        die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
      • Strichaufzählung
        die Warmwasserbereitung
      • Strichaufzählung
        die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
    2. Litera b
      Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Gesetzesnummer

20001081

Dokumentnummer

LNO40012682