Kurztitel
NÖ Bautechnikverordnung 2014
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 4/2015Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,
Text
Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
§ 27Paragraph 27
Intervalle und Umfang der Überprüfungen
(1)Absatz eins,Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, NÖ BO 2014 gilt:
Die Intervalle betragen höchstens:
Nennwärmeleistung | für alle Brennstoffe |
> 6 kW und ≤ 50 kW | 3 Jahre |
> 50 kW | jährlich |
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Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
Folgende Messungen sind durchzuführen:
bei festen und gasförmigen Brennstoffen:
bei flüssigen Brennstoffen:
Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ BO 2014 gilt:
Die Intervalle betragen höchstens:
Nennwärmeleistung | gasförmige Brennstoffe | feste und flüssige Brennstoffe |
> 20 kW und ≤ 100 kW | 9 Jahre | 9 Jahre |
> 100 kW | 4 Jahre | 2 Jahre |
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Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Abs. 1 nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Absatz eins, nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.
Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:
die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.