Absatz einsDas Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn
- Ziffer einsdie Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
- Strichaufzählungbinnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder
- Strichaufzählungbinnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
- Ziffer 2der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
- Ziffer 3das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.
Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, werden dadurch nicht berührt.