Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Text

E) Bauausführung

Paragraph 24,

Ausführungsfristen

  1. Absatz einsDas Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
      • Strichaufzählung
        binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder
      • Strichaufzählung
        binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
    3. Ziffer 3
      das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.
    Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2,, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
  3. Absatz 3Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
  4. Absatz 4Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
    • Strichaufzählung
      dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und
    • Strichaufzählung
      das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
  5. Absatz 5Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
    • Strichaufzählung
      der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und
    • Strichaufzählung
      das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
  6. Absatz 6Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15, erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 begonnen oder es nicht binnen 5 Jahren ab seinem Beginn fertiggestellt worden ist. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß.
    Die Frist für den Beginn der Ausführung verlängert sich einmalig um ein Jahr, die Frist für die Fertigstellung eines angezeigten Vorhabens einmalig um 3 Jahre, wenn dies jeweils vor ihrem Ablauf angezeigt wird und die Baubehörde diese nicht binnen 8 Wochen untersagt. Die Gründe des Absatz 4, (Frist für den Beginn) und Absatz 5, (Frist für die Fertigstellung) gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Absatz eins und 6 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
  8. Absatz 8Die Zeit eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.