Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
- Ziffer einsder Lageplan, aus dem zu ersehen sind
- Litera avom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,)
- StrichaufzählungLage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
- Strichaufzählungbei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Baubehörde diese Vorfrage (genaue Lage der Grenzen des Baugrundstücks) aufgrund
- Strichaufzählungdes Grenzkatasters,
ist kein Grenzkataster vorhanden, sind die Grenzen nicht strittig und ist das Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von der Grundstücksgrenze geplant, der nicht größer ist als der um 1 m vergrößerte Bauwich,- Strichaufzählungeiner durch einen Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) durchgeführten Grenzvermessung,
in allen übrigen Fällen- Strichaufzählungdes Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
zu entscheiden hat und die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind, - Strichaufzählungbei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
- StrichaufzählungGrundstücksnummern,
- StrichaufzählungNamen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,
- StrichaufzählungWidmungsart,
- Strichaufzählungfestgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
- Strichaufzählungdie im Bebauungsplan festgelegte und/oder die rechtmäßig bestehende und/oder zu bewilligende Höhenlage des Geländes,
- Strichaufzählungbestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
- Strichaufzählungdie im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
- StrichaufzählungDarstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
- Litera bbei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
- Litera cgeplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
- Litera dsoweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
- Ziffer 2die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die Schornsteinquerschnitte;
- Ziffer 3Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
- Ziffer 4die Tragwerkssysteme;
- Ziffer 5die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
- Ziffer 6die Ansicht der anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
- Strichaufzählungim Lageplan und
- Strichaufzählungin den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.
Die nach Ziffer eins, Litera a, aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne sind vom Bauwerber dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.