Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

07.06.2016

Text

Paragraph 16

Meldepflichtige Vorhaben

  1. Absatz eins,Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, anzeigepflichtig sind;
    2. Ziffer 2
      der Austausch von Klimaanlagen nach Ziffer eins,, wenn die Nennleistung verändert wird;
    3. Ziffer 3
      die Aufstellung von Heizkesseln für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
    4. Ziffer 4
      die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (Paragraph 17, Ziffer 6,);
    5. Ziffer 5
      der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, fallen.
  2. Absatz 2,Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
  3. Absatz 3,Die Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 4, (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.