Absatz einsDie Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz haben aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
Niederösterreich
NÖ Feuerwehrgesetz
LGBl. 4400-10 aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,
Paragraph 59,
01.01.2015
31.12.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.