Absatz einsIn Bauwerken, insbesondere in Räumlichkeiten, dürfen Güter, die geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden. Die Lagerung von Erntegut in Baulichkeiten hat stets so zu erfolgen, daß eine Selbstentzündung vermieden wird.