Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Dienstausweis Dienstabzeichen Aufsichtsorgane NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001/2-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

13.09.2014

Text

Paragraph 4,

Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist aus einem beständigen Material, wie z.B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat:

“Aufsichtsorgan” in der zweiten Zeile,
“gemäß” in der dritten Zeile und
“NÖ Hundehaltegesetz” in der vierten Zeile
Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.