Absatz einsDie Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes.
Niederösterreich
NÖ Fischereigesetz 2001
Landesgesetzblatt 6550-6
Paragraph 16,
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.