Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 6550-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag

  1. Absatz einsBesitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind – bevor sie fischen – verpflichtet, an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
  2. Absatz 2Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,– für die Fischerkartenabgabe und € 5,– für den Verbandsbeitrag zum 1. Jänner 2002 festzusetzen. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
  3. Absatz 3Der NÖ Landesfischereiverband hat 40 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen.
  4. Absatz 4Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2,4 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben.
  5. Absatz 5Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung
    • Strichaufzählung
      der Fischerei und
    • Strichaufzählung
      der Forschung
    insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.