Absatz eins,Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
- Strichaufzählungaus Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder
- Strichaufzählungzu wissenschaftlichen Zwecken.
Eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, darf nicht bewilligt werden.