Absatz einsDer Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
Niederösterreich
NÖ Fischereigesetz 2001
Landesgesetzblatt 6550-6
LG
Paragraph 12,
01.01.2015
NÖ FischG 2001
65 Jagd- und Fischereirecht
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen
05.12.2014
23.05.2018
20001025
LNO40010857