Absatz einsDie Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn
- Strichaufzählungder Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
- Strichaufzählungdadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Absatz 4,) nicht überschritten wird.