Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 6550-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt II
FISCHEREIPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN

Paragraph 9,

Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen

  1. Absatz einsWer fischt, muss
    • Strichaufzählung
      eine gültige Fischerkarte (Paragraph 14,), oder
    • Strichaufzählung
      eine gültige Fischergastkarte (Paragraph 16,) und einen amtlichen Lichtbildausweis und
    • Strichaufzählung
      wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (Paragraph 11,)
    mit sich führen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation
    • Strichaufzählung
      eines anderen Bundeslandes oder
    • Strichaufzählung
      aus dem Ausland, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und
    • Strichaufzählung
      der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15,) für das laufende Jahr.
    Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.
  3. Absatz 3Die Dokumente gemäß Absatz eins und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
  4. Absatz 4Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.