Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben Pflegepersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf Pflegebeitrag gemäß der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, haben, von Amts wegen mittels Bescheid Pflegekindergeld gemäß dieser Verordnung zuzuerkennen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. In diesen Bescheiden ist das ab Inkrafttreten dieser Verordnung zustehende Pflegekindergeld festzusetzen.