Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270/1-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Text

Abschnitt 3
Pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen

Paragraph 6,

Leistungsvoraussetzungen

Das Land kann über schriftlichen Antrag im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung von Pflegepersonen in Form einer Höher- und/oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung übernehmen, wenn die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflegepersonen wegen der Betreuung eines Pflegekindes, wenn auch nur vorübergehend, reduziert oder eingestellt wurde. Die Höher- und/oder Weiterversicherung kann für jede leistungsberechtigte Pflegeperson in einem Zeitraum nur einmal gewährt werden, auch wenn mehrere Pflegekinder betreut werden. Ein Wechsel in der Leistungsberechtigung eines Pflegeelternpaares ist nur einmal zulässig.