Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270/1-0

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 3,

Sonderbedarf

  1. Absatz einsEin anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß Paragraph eins, einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.
  2. Absatz 2Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß Paragraph 2, für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Absatz eins, besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.
  3. Absatz 3Ein durch die Bestimmungen der Paragraphen eins,, 2, und 3 Absatz eins und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß Paragraph eins, pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird und die zum Unterhalt verpflichteten Eltern den Sonderbedarf gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts nicht abdecken können. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.
  4. Absatz 4In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Absatz 3, oder die Abdeckung eines von Absatz 3, nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
  5. Absatz 5Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20001014

Dokumentnummer

LNO40010755