Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulplan

Kundmachungsorgan

LGBl. 5200/2-15

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

52 Musikschulen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Schulstandorte

  1. Absatz einsDie einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
  2. Absatz 2Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (Paragraph 11, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
  3. Absatz 3Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.
  4. Absatz 4Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils
    1. Litera a
      8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder
    2. Litera b
      10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 60 % beträgt.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20001005

Dokumentnummer

LNO40010596