Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 einzuschreiten durch
- Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
- Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.