Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Ziffer einsgegen die Bestimmungen des Paragraph eins, verstößt,
- Ziffer 2gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- Ziffer 3gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 2, nicht oder unvollständig vorlegt,
- Ziffer 4einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
- Ziffer 5einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
- Ziffer 6gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, vorliegen,
- Ziffer 7trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält,
- Ziffer 8trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält,
- Ziffer 9gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 verstößt,
- Ziffer 10gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, verstößt,
- Ziffer 11gegen die Bestimmung des Paragraph 8 b, Absatz 3, verstößt.