Absatz einsAufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß Paragraph 7, NÖ Hundeabgabegesetz 1979, Landesgesetzblatt 3702, bekannt zu geben.