Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4001-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8,

Führen von Hunden

  1. Absatz einsDer Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
  2. Absatz 2Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
  3. Absatz 3An den in Absatz 2, genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
  4. Absatz 4Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, sind an den in Absatz 2, genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
  5. Absatz 5Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010360