Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4001-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Hundehalteverbot

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 3, untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    2. Ziffer 2
      der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erstattet hat,
    3. Ziffer 3
      die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,
    4. Ziffer 4
      der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nachweist,
    5. Ziffer 5
      der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachweist oder
    6. Ziffer 6
      mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, nicht gegeben sind.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,
    2. Ziffer 2
      eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,
    3. Ziffer 3
      eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,
    4. Ziffer 4
      die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
    5. Ziffer 5
      die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
    6. Ziffer 6
      die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,.
  3. Absatz 3Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010358