Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4001-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Beschränkung der Hundehaltung

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt verboten.
  2. Absatz 2Davon ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
    2. Ziffer 2
      das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat
    3. Ziffer 3
      das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008, bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen
    4. Ziffer 4
      das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
    5. Ziffer 5
      das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010357