Absatz einsDas Halten von Hunden gemäß Paragraph 2, ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:
- Ziffer einsName und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
- Ziffer 2Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, a Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,
- Ziffer 3Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
- Ziffer 4Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
- Ziffer 5Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
- Ziffer 6Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.