Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4001-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Anzeige der Hundehaltung

  1. Absatz einsDas Halten von Hunden gemäß Paragraph 2, ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
    2. Ziffer 2
      Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, a Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,
    3. Ziffer 3
      Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
    4. Ziffer 4
      Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
    5. Ziffer 5
      Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
    6. Ziffer 6
      Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
  2. Absatz 2Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Ziffer eins Punkt 6, Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2006,, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß Paragraphen 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß Paragraph 2,, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 2, verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
  5. Absatz 5Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010356