Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4001-3

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

  1. Absatz einsHunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
  2. Absatz 2Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
    • Strichaufzählung
      Bullterrier
    • Strichaufzählung
      American Staffordshire Terrier
    • Strichaufzählung
      Staffordshire Bullterrier
    • Strichaufzählung
      Dogo Argentino
    • Strichaufzählung
      Pit-Bull
    • Strichaufzählung
      Bandog
    • Strichaufzählung
      Rottweiler
    • Strichaufzählung
      Tosa Inu
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
  4. Absatz 4Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.