Absatz einsWer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
Niederösterreich
NÖ Hundehaltegesetz
Landesgesetzblatt 4001-3
LG
Paragraph eins,
01.01.2015
20.12.2019
40 Bundespolizei
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
20.12.2019
20000995
LNO40010353