Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4001-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins,

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

  1. Absatz einsWer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
  2. Absatz 2Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010353